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Technische Mindestanforderungen Stromanschluss
1. Veröffentlichungspflichten nach § 19 Abs.1 EnWG und §4 Abs. 3 NAV Als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben wir, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festgelegt und an dieser Stelle veröffentlicht. Laut § 4 Abs. NAV sind geänderte Technische Anschlussbedingungen am Tage ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Internet zu veröffentlichen.
2. Technische Mindestanforderungen Niederspannungsnetz Auch in unserem Netzgebiet bilden seit dem 01.01.2008 die technische Richtlinie "Technische Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB 2007)" und die technische Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" die fachliche Grundlage zur Ausführung eines Anschlusses an das öffentliche Niederspannungsnetz. Die "Technischen Anschlussbedingungen der Energieversorgung Oelde GmbH" konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Diese Unterlagen sowie Antworten auf alle anderen Fragen zum Netzanschluss halten wir für Sie gerne bereit. Anruf genügt: (0 25 22) 92 08 - 0
3. Technische Mindestanforderungen Mittelspannungsnetz Für die technische Ausführung eines Mittelspannungsanschlusses in unseren 10-kV-Netz halten wir uns ebenfalls an allgemein gültige Regelwerke. Hier sind die technische Richtlinie "Transformatoren am Mittelspannungsnetz" und die technische Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz" maßgeblich.
Bei der Erstellung Ihres Mittelspannungsanschlusses unterstützen wir Sie sehr gerne schon am Anfang Ihrer Planungen. 10.000 Volt gibt es unter: (0 25 22) 92 08 - 0
4. Weitere technische Richtlinien und Empfehlungen des VDN Weitere technische Richtlinien und Empfehlungen sind auf den Internetseiten des Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) veröffentlicht: http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Dokumente.aspx
Technische Mindestanforderungen Gasanschluss
1. Veröffentlichungspflichten nach § 19 Abs.2 EnWG Als Betreiber eines Gasversorgungsnetzes haben wir, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festgelegt und nachfolgend veröffentlicht. Laut § 4 Abs. NDAV sind geänderte Technische Anschlussbedingungen am Tage ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Internet zu veröffentlichen.
2. Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen Derzeit sind an das örtliche Gasversorgungsnetz der Energieversorgung Oelde GmbH keine LNG-Anlagen angeschlossen. Interessenten bitten wir, sich direkt mit unserer Planungsabteilung unter Tel. (02522) 92 08-0 in Verbindung zu setzen.
3. Bedingungen für den Netzanschluss von dezentralen Erzeugungsanlagen
3.1 Gasbeschaffenheit Im Interesse unserer angeschlossenen und energiebeziehenden Netzkunden muss das eingespeiste Erdgas eine Gasbeschaffenheit aufweisen, die eine Einspeisung unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.)-Regelwerks, insbesondere G 685 und G 260, erlaubt. Die Gasbeschaffenheit des eingespeisten Erdgases muss an jedem Ausspeisepunkt sowie in den betroffenen Gasnetzen eine ordnungsgemäße Gasabrechnung und störungsfreie Gasanwendung erlauben. Konflikte mit bestehenden vertraglichen Verpflichtungen und Regelungen müssen ausgeschlossen sein.
3.2 Druck, Temperatur, Gasqualität am Einspeisepunkt Ein Netzkunde muss das zu transportierende Erdgas mit einem Betriebsdruck, einer Temperatur und Gasqualität am Einspeisepunkt in das Verteilnetz der Gesellschaft bereitstellen, so dass für die Gesellschaft jederzeit eine Übernahme ohne zusätzliche Maßnahmen und Kosten möglich ist.
3.3 Bau und Betrieb von Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen Grundsätzlich ist jede Erdgasübernahmeanlage und Erdgasübergabeanlage nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den DIN-Normen zu planen, zu bauen und zu betreiben. Gleiches gilt für die zu den Anlagen gehörigen Anbindeleitungen. Für Einspeisepunkte gelten ferner die Richtlinien des Betreibers des vorgeschalteten Netzes. Um zu gewährleisten, dass der Transport einwandfrei abgewickelt und abgerechnet wird, ist in jeder Ein- und Ausspeiseanlage die transportierte Erdgasmenge und Stundenleistung zu messen, zu registrieren und unter Umständen zu steuern. Hierzu müssen die notwendigen technischen Geräte vorgehalten werden. Dies sind insbesondere Gaszähler, Mengenumwerter sowie Datenspeicher. Zur technischen Standardausrüstung der Erdgasanlagen gehören ebenfalls Fernübertragungseinrichtungen und Fernwirkanlagen. Physische Verbindungen zum Leitungsnetz der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft. Bei der Errichtung neuer Gasübernahmeanlagen werden die exakte Lage des Anschlusspunktes und die einzuspeisende Qualität im Hinblick auf die Gegebenheiten des Netzes durch die Gesellschaft festgelegt. Der Eigentümer von neu zu errichtenden Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen ist für einen regelwerkskonformen Betrieb sowie für die Wartung und Instandhaltung der Anlage verantwortlich. Die Kosten für Planung, Bau und Betrieb neuer Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen sowie deren Erweiterung, Ergänzung oder Änderung gehen zu Lasten des Netzkunden. Entsprechendes gilt für die Erweiterung, Ergänzung oder Änderung bestehender Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen zum Zwecke der Transportabwicklung.
3.4 Ablehnung des Netzzugangs Die Energieversorgung Oelde GmbH kann den Zugang zu ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweist, dass ihr der Netzzugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie wird die Ablehnung in Textform begründen und der Regulierungsbehörde mitteilen.
4. Bedingungen für den Netzanschluss von Speicheranlagen Derzeit sind an das Versorgungsnetz der Energieversorgung Oelde GmbH keine Speicheranlagen angeschlossen. Interessenten bitten wir sich direkt mit unserer Netzplanung unter Tel. 02522 9208-0 oder per Email (
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
) in Verbindung zu setzen.
5. Bedingungen für den Netzanschluss von Direktleitungen
5.1 Ablehnung des Netzzugangs Die Herstellung physischer Verbindungen zum Leitungsnetz der Energieversorgung Oelde GmbH (EVO) bedürfen der Zustimmung der EVO. Die EVO kann den Zugang zu ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweist, dass ihr der Netzzugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie wird die Ablehnung in Textform begründen und ebenfalls der Regulierungsbehörde mitteilen.
5.2 Bau und Betrieb von Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen Grundsätzlich ist jede Erdgasübernahmeanlage und Erdgasübergabeanlage nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den DIN-Normen zu planen, zu bauen und zu betreiben. Gleiches gilt für die zu den Anlagen gehörigen Anbindeleitungen. Für Einspeisepunkte gelten ferner die Richtlinien der RWE Transportnetz Gas GmbH, die das vorgeschaltete Netz betreibt. Um zu gewährleisten, dass der Transport einwandfrei abgewickelt und abgerechnet wird, ist in jeder Ein- und Ausspeiseanlage die transportierte Erdgasmenge und Stundenleistung zu messen, zu registrieren und unter Umständen zu steuern. Hierzu müssen die notwendigen technischen Geräte vorgehalten werden. Dies sind insbesondere Gaszähler, Mengenumwerter sowie Datenspeicher. Zur technischen Standardausrüstung der Erdgasanlagen gehören ebenfalls Fernübertragungseinrichtungen und Fernwirkanlagen. Physische Verbindungen zum Leitungsnetz der EVO bedürfen der Zustimmung der EVO. Bei der Errichtung neuer Gasübernahmeanlagen werden die exakte Lage des Anschlusspunktes und die einzuspeisende Qualität im Hinblick auf die Gegebenheiten des Netzes durch die EVO festgelegt. Der Eigentümer von neu zu errichtenden Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen ist für einen regelwerkskonformen Betrieb sowie für die Wartung und Instandhaltung der Anlage verantwortlich. Die Kosten für Planung, Bau und Betrieb neuer Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen sowie deren Erweiterung, Ergänzung oder Änderung gehen zu Lasten des Netzkunden. Entsprechendes gilt für die Erweiterung, Ergänzung oder Änderung bestehender Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen zum Zwecke der Transportabwicklung.
6. Bedingungen für den Netzanschluss von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen
6.1 Ablehnung des Netzzugangs Die Herstellung physischer Verbindungen zum Leitungsnetz der Energieversorgung Oelde GmbH (EVO) bedürfen der Zustimmung der EVO. Die EVO kann den Zugang zu ihren Netzen verweigern, wenn sie nachweist, dass ihr der Netzzugang aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie wird die Ablehnung in Textform begründen und ebenfalss der Regulierungsbehörde mitteilen.
6.2 Freie Transportkapazitäten Bei jeder Transportanfrage für die Verteilnetze der EVO wird geprüft, ob und inwieweit freie Transportkapazitäten vorhanden sind. Diese Prüfung geschieht vor dem Hintergrund technischer, rechtlicher, vertraglicher und netzbilanzieller Bedingungen. Die EVO wird auf Anfrage Auskunft über freie Kapazitäten der gaswirtschaftlichen Anlagen erteilen.
6.3 Gasbeschaffenheit Das zu transportierende Erdgas ist vom Netzkunden am Einspeisepunkt bereitzustellen. Dabei muss das Erdgas eine Gasbeschaffenheit aufweisen, die eine Einspeisung unter Beachtung der eichrechtlichen Bestimmungen und unter Einhaltung des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.)-Regelwerks, insbesondere G 685 und G 260, erlaubt. Die Gasbeschaffenheit des eingespeisten Erdgases muss an jedem Ausspeisepunkt sowie in den betroffenen Gasnetzen eine ordnungsgemäße Gasabrechnung und störungsfreie Gasanwendung erlauben. Konflikte mit bestehenden vertraglichen Verpflichtungen und Regelungen müssen ausgeschlossen sein.
6.4 Druck, Temperatur, Gasqualität am Einspeisepunkt Ein Netzkunde muss das zu transportierende Erdgas mit einem Betriebsdruck, einer Temperatur und Gasqualität am Einspeisepunkt in das Verteilnetz der EVO bereitstellen, so dass für die EVO jederzeit eine Übernahme ohne zusätzliche Maßnahmen und Kosten möglich ist.
6.5 Zeitgleichheit von Ein- und Ausspeisung Der Netzkunde muss am Einspeisepunkt das zu transportierende Erdgas in der Stundenleistung übergeben, die zeitgleich und wärmeäquivalent am Ausspeisepunkt entnommen wird. Dem Netzkunden obliegt auf eigene Kosten die Steuerung der zeitgleichen Ein- und Ausspeisung.
6.6 Bau und Betrieb von Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen Grundsätzlich ist jede Erdgasübernahmeanlage und Erdgasübergabeanlage nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den DVGW-Richtlinien und den DIN-Normen zu planen, zu bauen und zu betreiben. Gleiches gilt für die zu den Anlagen gehörigen Anbindeleitungen. Für Einspeisepunkte gelten ferner die Richtlinien des Betreibers des vorgeschalteten Netzes (RWE Tranportnetz Gas GmbH). Um zu gewährleisten, dass der Transport einwandfrei abgewickelt und abgerechnet wird, ist in jeder Ein- und Ausspeiseanlage die transportierte Erdgasmenge und Stundenleistung zu messen, zu registrieren und unter Umständen zu steuern. Hierzu müssen die notwendigen technischen Geräte vorgehalten werden. Dies sind insbesondere Gaszähler, Mengenumwerter sowie Datenspeicher. Zur technischen Standardausrüstung der Erdgasanlagen gehören ebenfalls Fernübertragungseinrichtungen und Fernwirkanlagen. Physische Verbindungen zum Leitungsnetz der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Gesellschaft. Bei der Errichtung neuer Gasübernahmeanlagen werden die exakte Lage des Anschlusspunktes und die einzuspeisende Qualität im Hinblick auf die Gegebenheiten des Netzes durch die Gesellschaft festgelegt. Der Eigentümer von neu zu errichtenden Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen ist für einen regelwerkskonformen Betrieb sowie für die Wartung und Instandhaltung der Anlage verantwortlich. Die Kosten für Planung, Bau und Betrieb neuer Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen sowie deren Erweiterung, Ergänzung oder Änderung gehen zu Lasten des Netzkunden. Entsprechendes gilt für die Erweiterung, Ergänzung oder Änderung bestehender Erdgasübernahmeanlagen und Erdgasübergabeanlagen zum Zwecke der Transportabwicklung.
7. Link zum DVGW- Arbeitsblatt G 2000 Die Herstellung von Netzanschlüssen und nachfolgenden Energieanlagen hat im Interesse einer sicheren Allgemeinversorgung auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Diese Regeln sind den DIN-Vorschriften sowie dem DVGW-Gegelwerk zu entnehmen.
Insbesondere das DVGW-Arbeitsblatt G 2000 beschreibt die Mindestanforderung bzgl. Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze durch entsprechende Regelungen und Querverweise.
http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/gas/netze/g2000_print.pdf
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